Die EG-Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 ist veröffentlicht und der Countdown zum Inkrafttreten zum 14. Januar 2027 läuft.
Insbesondere bei Projekten mit langen Vorlaufzeiten ist es aus unserer Sicht ratsam, rechtzeitig die Anforderungen aus der M-VO zu berücksichtigen. Wir helfen Ihnen gerne im Rahmen ihrer Projektarbeit.
Übersicht – Was ändert sich durch die M-VO? – vorläufig
- Verordnung statt Richtlinie –> M-VO tritt direkt, ohne Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten, in Kraft (Stichtagsregelung)
- Übergangszeit 42 Monate –> Anwendung der EG-MRL für 42 Monate möglich
- Neue Struktur –> 11 Anhänge à § Anhang I „Hochrisiko-Maschinenprodukte“ (bisher Anhang IV)
- neu: Nr. 24 „Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt, einschließlich KI-Systeme“
- neu: „Maschinen, in die Sicherheitsfunktionen wahrnehmende KI-Systeme integriert sind“
- noch offen / unklar: Vorgehensweise
- Anhang II „Sicherheitskomponenten“
- neu: Nr. 18 „Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt, einschließlich KI-Systeme“
- Anhang III „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“
- Betriebsanleitung und Konformitätserklärung können auch digital zur Verfügung gestellt werden.
- Auf Verlangen muss die Betriebsanleitung bzw. die Konformitätserklärung in digitaler Form geliefert werden.
- Wesentliche Veränderung
- Deligated legal act (dla). Bisher harmonisierte Normen; EU-Kommissiondurch kann durch dla selber technische Spezifikationen erlassen.
- Neu – OT-Security: “Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine angeschlossene Einrichtung selbst oder über eine mit dem Maschinenprodukt kommunizierende entfernte Einrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führen“.
- Händler / Importeure für den europäischen Markt müssen prüfen, ob eine ausreichende Dokumentation vorliegt.