EG-Maschinenverordnung (M-VO) 2023/1230

Die EG-Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 ist veröffentlicht und der Countdown zum Inkrafttreten zum 14. Januar 2027 läuft.
Insbesondere bei Projekten mit langen Vorlaufzeiten ist es aus unserer Sicht ratsam, rechtzeitig die Anforderungen aus der M-VO zu berücksichtigen. Wir helfen Ihnen gerne im Rahmen ihrer Projektarbeit.

Übersicht – Was ändert sich durch die M-VO? – vorläufig

  • Verordnung statt Richtlinie  –> M-VO tritt direkt, ohne Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten, in Kraft (Stichtagsregelung)
  • Übergangszeit 42 Monate –> Anwendung der EG-MRL für 42 Monate möglich
  • Neue Struktur –> 11 Anhänge à § Anhang I  „Hochrisiko-Maschinenprodukte“ (bisher Anhang IV)
    •  neu: Nr. 24 „Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt, einschließlich KI-Systeme“
    •  neu: „Maschinen, in die Sicherheitsfunktionen wahrnehmende KI-Systeme integriert sind“
    •  noch offen / unklar: Vorgehensweise
  • Anhang II „Sicherheitskomponenten“
    • neu: Nr. 18 „Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt, einschließlich KI-Systeme“
  • Anhang III „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“
  • Betriebsanleitung und Konformitätserklärung können auch digital zur Verfügung gestellt werden.
    • Auf Verlangen muss die Betriebsanleitung bzw. die Konformitätserklärung in digitaler Form geliefert werden.
  • Wesentliche Veränderung
  • Deligated legal act (dla). Bisher harmonisierte Normen; EU-Kommissiondurch kann durch dla selber technische Spezifikationen erlassen.
  • Neu – OT-Security: “Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine angeschlossene            Einrichtung selbst oder über eine mit dem Maschinenprodukt kommunizierende entfernte Einrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führen“.
  • Händler / Importeure für den europäischen Markt müssen prüfen, ob eine ausreichende Dokumentation vorliegt.